Snus in der Schweiz: Was beim Kauf und bei den neuen Regeln gilt

Schatten einer Person vor einer grossflächig mit Graffiti bemalten Hauswand

Snus gehört in der Schweiz längst zum Alltag vieler erwachsener Konsumenten. Trotzdem ist die Rechtslage rund um orale Nikotinprodukte nicht ganz so einfach, wie der Blick auf eine Dose vermuten lässt.

In den vergangenen Jahren hat sich vor allem eines verändert: Der Bund behandelt Snus, Nikotinbeutel und andere Nikotinprodukte heute deutlich einheitlicher als früher.

Mit dem Tabakproduktegesetz, das seit dem 1. Oktober 2024 gilt, gibt es einen eigenen bundesweiten Rahmen für Verkauf, Jugendschutz, Werbung und Kennzeichnung.

Snus und Nikotinbeutel sind nicht dasselbe

Im Alltag werden die Begriffe häufig durcheinander verwendet.

Klassischer Snus enthält Tabak und wird unter die Oberlippe gelegt. Nikotinbeutel funktionieren ähnlich, enthalten aber keinen Tabak. Stattdessen wird das Nikotin in einem anderen Trägermaterial verarbeitet.

Rechtlich ist dieser Unterschied relevant, auch wenn beide Produktgruppen inzwischen vom schweizerischen Tabakprodukterecht erfasst werden.

Das Bundesamt für Gesundheit zählt sowohl Nikotinprodukte mit Tabak zum oralen Gebrauch, darunter Snus, als auch tabakfreie Nikotinbeutel ausdrücklich zu den vom Gesetz geregelten Produkten.

Für Konsumenten lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Produktbezeichnung. Eine Dose mit tabakfreien Nikotinbeuteln ist nicht automatisch Snus, auch wenn der Begriff im Alltag häufig als Sammelbezeichnung verwendet wird.

Verkauf von Snus ist in der Schweiz erlaubt

Anders als in weiten Teilen der Europäischen Union darf Snus in der Schweiz verkauft werden.

Das war nicht immer so. Seit 2019 ist der Verkauf von Snus in der Schweiz legal. Mit dem neuen Tabakproduktegesetz wurde die Regulierung ab Oktober 2024 nochmals grundlegend vereinheitlicht.

Besonders wichtig ist der Jugendschutz.

Für sämtliche vom Gesetz erfassten Tabak- und Nikotinprodukte gilt schweizweit ein Mindestalter von 18 Jahren.

Das gilt nicht nur für Kioske und Fachgeschäfte, sondern ebenso für den Onlinehandel.

Wer Snus in der Schweiz bestellen möchte, muss deshalb mit einer Alterskontrolle rechnen. Ein einfacher Klick auf ein Feld mit der Aussage, man sei volljährig, reicht nach den Vorgaben des Bundes nicht aus.

Onlinehändler müssen geeignete Massnahmen einsetzen, um sicherzustellen, dass ihre Produkte nicht an Minderjährige verkauft werden.

Bund und Kantone teilen sich die Regeln

Der grundlegende Rechtsrahmen gilt schweizweit. Für den Vollzug sind jedoch zu einem grossen Teil die Kantone zuständig.

Dadurch können sich einzelne Anforderungen je nach Standort unterscheiden.

Einige Kantone verlangen beispielsweise eine Verkaufsbewilligung für tabak- oder nikotinhaltige Produkte. In anderen ist eine solche allgemeine Bewilligung nicht vorgeschrieben.

Auch bei Werbung können die Kantone teilweise strengere Bestimmungen erlassen als der Bund.

Für Konsumenten ändert das nichts an der wichtigsten Grenze: Das Mindestalter von 18 Jahren gilt in der gesamten Schweiz.

Für Händler bedeutet der föderale Aufbau dagegen, dass neben dem Bundesrecht auch die Vorschriften des jeweiligen Kantons berücksichtigt werden müssen.

Werbung wird weiter eingeschränkt

Bereits das seit 2024 geltende Tabakproduktegesetz hat die Werbung für Tabak- und Nikotinprodukte deutlich eingeschränkt.

Unter anderem ist Werbung an verschiedenen öffentlich zugänglichen Orten, im öffentlichen Verkehr, in öffentlichen Gebäuden, in Kinos und auf Sportplätzen beschränkt oder verboten.

Die Regeln werden voraussichtlich nochmals strenger.

2025 verabschiedete das Parlament eine Revision des Gesetzes, mit der die von der Bevölkerung angenommene Initiative zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Tabakwerbung umgesetzt wird.

Nach aktuellem Stand soll die revidierte Regelung Anfang 2027 in Kraft treten.

Snus in der Schweiz: Regeln im ZeitverlaufVom legalen Verkauf bis zu den strengeren Werbevorschriften2019Verkauf erlaubtSnus darf in der Schweizlegal verkauft werden1. Okt. 2024TabakproduktegesetzMindestalter 18 schweizweit,auch im Onlinehandel;Werbung eingeschränktAnfang 2027*Revision WerbungStrengere Werbevorschriften,auch für andereNikotinprodukte* nach aktuellem Stand · Mindestalter 18 gilt für alle erfassten Tabak- und NikotinprodukteEigene Darstellungg26.ch
Snus in der Schweiz: legaler Verkauf seit 2019, Tabakproduktegesetz seit Oktober 2024, revidierte Werberegeln voraussichtlich ab 2027

Davon sind nicht nur klassische Zigaretten betroffen. Die strengeren Werbevorschriften gelten auch für andere Nikotinprodukte.

Auch Verpackung und Produktinformationen sind geregelt

Die Regulierung endet nicht beim Verkauf.

Verpackungen nikotinhaltiger Produkte müssen bestimmte Informationen und Warnhinweise tragen. Hersteller und Importeure unterliegen zudem Vorschriften zur Zusammensetzung, Kennzeichnung und Meldung ihrer Produkte.

Damit unterscheidet sich die heutige Situation deutlich von der Zeit, in der neue Nikotinprodukte teilweise in regulatorischen Grauzonen landeten.

Snus und Nikotinbeutel sind inzwischen ausdrücklich Teil des schweizerischen Rechtsrahmens für Tabak- und Nikotinprodukte.

Was Verbraucher wissen sollten

Für Erwachsene ist die grundsätzliche Situation heute vergleichsweise klar.

Snus und Nikotinbeutel dürfen in der Schweiz verkauft werden. Die Abgabe an Minderjährige ist verboten, und die Altersgrenze von 18 Jahren gilt auch beim Onlinekauf.

Gleichzeitig entwickelt sich die Regulierung weiter. Besonders bei Werbung und Jugendschutz werden die Anforderungen strenger, während kantonale Unterschiede für Händler weiterhin eine Rolle spielen.

Eine wichtige Unterscheidung bleibt ebenfalls bestehen: Snus enthält Tabak, Nikotinbeutel nicht. Beides sind jedoch nikotinhaltige Produkte und damit nicht risikofrei.

Nikotin macht abhängig. Wer bisher keine Nikotinprodukte konsumiert, hat keinen gesundheitlichen Grund, damit anzufangen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschliesslich der Information und richtet sich an Erwachsene ab 18 Jahren. Nikotin kann abhängig machen.

Bildquelle Titelbild: Teo Zac (Unsplash Free)

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